Anhang IV Vorlage: Technische Dokumentation nach Artikel 11 KI-Verordnung. Wer sie erstellt, was hinein muss und wie Sie KI-Hilfe angeben
Gibt es eine amtliche Vorlage für die technische Dokumentation nach Anhang IV? Bisher nicht (Stand: 26. Oktober 2026). Artikel 11 Absatz 1 der KI-Verordnung legt fest, was die Dokumentation mindestens enthält: die Angaben aus Anhang IV. Ein festes Format schreibt er nicht vor. Nur für KMU und kleine Midcap-Unternehmen kündigt er ein vereinfachtes Formular der Kommission an.
Unsere kostenlose DOCX-Vorlage folgt den neun Nummern von Anhang IV. Es gibt sie auf Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch, ohne Angabe einer E-Mail-Adresse und frei anpassbar. Diese Seite erklärt, wer die Dokumentation erstellt, was hinein muss und wie Sie KI-Komponenten und KI-Hilfe beim Schreiben angeben.
Vorlage herunterladen (DOCX)DOCX, ohne Angabe einer E-Mail-Adresse. Frei verwendbar und anpassbar. Keine Rechtsberatung.
Die Pflicht gilt ab dem 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III. Für Systeme nach Anhang I gilt sie ab dem 2. August 2028 (Artikel 113 Buchstabe c).
Wörtliche Zitate stammen aus der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (CELEX 02024R1689-20260727). Diese Fassung enthält die Änderungen der Verordnung (EU) 2026/1744.
Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1: was die KI-Verordnung verlangt
Die Dokumentation „wird erstellt, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und ist auf dem neuesten Stand zu halten“.
Sie muss nachweisen, dass das System die Anforderungen von Kapitel III Abschnitt 2 erfüllt. Sie richtet sich an die zuständigen nationalen Behörden und die notifizierten Stellen.
Der Kernsatz lautet: „Sie enthält zumindest die in Anhang IV genannten Angaben.“ Anhang IV verlangt diese Angaben, „soweit sie für das betreffende KI-System von Belang sind“.
Absatz 2: Ist das System mit einem Produkt nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften in Anhang I Abschnitt A verbunden? Dann erstellen Sie eine einzige technische Dokumentation. Sie enthält die Angaben nach Absatz 1 und die Angaben, die diese Rechtsakte verlangen.
Absatz 3: Die Kommission kann Anhang IV durch delegierte Rechtsakte an den technischen Fortschritt anpassen (Artikel 97).
Was die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert hat: Anhang IV ist unverändert. In Artikel 11 Absatz 1 hat sie die kleinen Midcap-Unternehmen neben den KMU ergänzt. Auch das Formular richtet sich nun an KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen. Der Text von 2024 nannte kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen.
Die neun Nummern von Anhang IV auf einen Blick
Anhang IV hat neun Nummern. Die Tabelle nennt jede Nummer, ihren Inhalt und den üblichen Nachweis. Die Vorlage hat für jede Nummer einen Abschnitt.
| Nummer | Inhalt (gekürzt) | Üblicher Nachweis |
|---|---|---|
| 1. Allgemeine Beschreibung des KI-Systems | Zweckbestimmung, Anbieter, Version, Hardware, Benutzerschnittstelle, Betriebsanleitungen | Produktblatt, Versionsliste, Betriebsanleitung |
| 2. Detaillierte Beschreibung der Bestandteile und des Entwicklungsprozesses | Methoden, Entwurfsentscheidungen, Architektur, Daten, menschliche Aufsicht, Tests, Cybersicherheit | Architekturdiagramm, Datenblätter, datierte und unterzeichnete Testberichte |
| 3. Überwachung, Funktionsweise und Kontrolle | Fähigkeiten und Leistungsgrenzen, Genauigkeit für Personengruppen, vorhersehbare Risiken, menschliche Aufsicht | Leistungsbericht, Risikoliste |
| 4. Eignung der Leistungskennzahlen | Warum diese Kennzahlen zu diesem System passen | Eine kurze Begründung je Kennzahl |
| 5. Risikomanagementsystem gemäß Artikel 9 | Detaillierte Beschreibung des Systems | Risikoregister, Verfahren |
| 6. Änderungen während des Lebenszyklus | Einschlägige Änderungen des Anbieters am System | Änderungsprotokoll |
| 7. Harmonisierte Normen oder andere Lösungen | Angewandte Normen; falls keine, detaillierte Beschreibung der Lösungen | Normenliste |
| 8. Kopie der EU-Konformitätserklärung (Artikel 47) | Die unterzeichnete Erklärung | Erklärung (PDF) |
| 9. Leistungsbewertung nach dem Inverkehrbringen (Artikel 72) | System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, mit dem Plan nach Artikel 72 Absatz 3 | Beobachtungsplan |
Jede Nummer mit Hinweisen und einem ausgearbeiteten Beispiel: unser Leitfaden Vorlage für technische Dokumentation nach Anhang IV.
Wer muss die technische Dokumentation erstellen?
Der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems. Anbieter ist, wer zwei Dinge tut: Er entwickelt das System oder lässt es entwickeln. Und er bringt es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb (Artikel 3 Nummer 3).
Artikel 16 verpflichtet den Anbieter sicherzustellen, dass sein System die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 erfüllt (Buchstabe a). Er bewahrt die Dokumentation nach Artikel 18 auf (Buchstabe d). Artikel 18 Absatz 1 nennt die Frist: zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
Ein Betreiber, der ein fremdes System nutzt, erstellt keine technische Dokumentation nach Anhang IV. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet (Artikel 3 Nummer 4). Seine Pflichten stehen in Artikel 26.
Vor dem Inverkehrbringen prüft der Einführer, ob „der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat“ (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b).
Wann wird der Betreiber zum Anbieter? Nach Artikel 25 Absatz 1 gilt ein Betreiber, Händler, Einführer oder sonstiger Dritter als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er:
- ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit seinem Namen oder seiner Handelsmarke versieht, „unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen“ (Buchstabe a);
- an einem solchen System eine wesentliche Veränderung vornimmt und es dabei ein Hochrisiko-KI-System bleibt (Buchstabe b);
- die Zweckbestimmung eines KI-Systems so ändert, dass es hochriskant wird (Buchstabe c).
Dann unterliegt er den Anbieterpflichten nach Artikel 16 und ist damit auch für die technische Dokumentation verantwortlich.
Der Erstanbieter gilt dann nicht mehr als Anbieter dieses Systems. Er arbeitet aber eng mit dem neuen Anbieter zusammen (Artikel 25 Absatz 2). Seit der Verordnung (EU) 2026/1744 nennt das Gesetz, was insbesondere dazu gehört, soweit für diese Zwecke relevant:
- „Bereitstellung technischer Unterlagen, die ausreichen, um die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen zu bewerten“;
- Unterrichtung des neuen Anbieters über bekannte Einschränkungen und Fehlerarten;
- gezielter technischer Zugang, auch zu Test- und Validierungszwecken.
Die Ausnahme im letzten Unterabsatz: „Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf“. Dann muss er nicht mit dem neuen Anbieter zusammenarbeiten und keine Dokumentation übergeben. Prüfen Sie Vertrag und Betriebsanleitung, bevor Sie ein System umwidmen.
Vorlage für die Dokumentation KI-relevanter Komponenten
Viele Hochrisiko-KI-Systeme bauen auf Teilen Dritter auf: ein vortrainiertes Modell, eine Bibliothek, ein Cloud-Dienst. Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a verlangt Angaben zum Einsatz „von durch Dritte bereitgestellten vortrainierten Systemen oder Instrumenten“ und dazu, „wie diese vom Anbieter verwendet, integriert oder verändert wurden“.
| Komponente | Was Sie dokumentieren | Woher die Angaben kommen |
|---|---|---|
| Vortrainiertes Modell, auch KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck | Name, Version, Anbieter; Ihre Feinabstimmung; bekannte Grenzen (Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3) | Der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck muss Ihnen Informationen und Dokumentation geben. Sie enthalten mindestens die Elemente nach Anhang XII (Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b). Bestimmte Modelle unter freier und quelloffener Lizenz ohne systemisches Risiko sind ausgenommen (Artikel 53 Absatz 2). |
| Trainings-, Validierungs- oder Testdaten Dritter | Herkunft, Umfang, Auswahl, Kennzeichnung, Bereinigung (Nummer 2 Buchstabe d) | Datenblatt oder Vertrag mit dem Datenlieferanten |
| Software-Bibliotheken und Werkzeuge | Version, Rolle im System, Aktualisierungen (Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c) | Ihre Software-Stückliste (SBOM) und Versionsverwaltung |
| Cloud- oder API-Dienst | Bereitstellungsform, Interaktion mit anderer Software (Nummer 1 Buchstaben b und d) | Vertrag und Dienstbeschreibung des Anbieters |
Artikel 25 Absatz 4 verlangt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dritten, der die Komponente liefert. Sie legt die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen Zugang und die sonstige Unterstützung fest, die Sie für Ihre Pflichten brauchen. Das gilt nicht für Instrumente, Dienste, Verfahren oder Komponenten, die Dritte unter einer freien und quelloffenen Lizenz öffentlich zugänglich machen. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sind von dieser Ausnahme nicht erfasst.
Formulierungsbeispiel für Nummer 2 Buchstabe a:
„Das System verwendet das vortrainierte Sprachmodell [Name, Version] von [Anbieter]. Das Modell wurde mit [Datensatz] für [Aufgabe] feinabgestimmt (Verfahren: [Methode]). Die Dokumentation des Modellanbieters liegt als Anlage [Nr.] bei. Bekannte Grenzen des Basismodells sind in Abschnitt 3 beschrieben.“
Wie lautet die korrekte Formulierung, wenn KI-Techniken für die Erstellung der technischen Dokumentation genutzt wurden?
Die KI-Verordnung schreibt dafür keine Formulierung vor. Sie verlangt keinen Hinweis, dass ein KI-Werkzeug beim Schreiben geholfen hat.
Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 betrifft Text, „der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“. Die technische Dokumentation geht an Behörden und notifizierte Stellen. Sie wird nicht veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren.
Was zählt: Der Anbieter bleibt für jeden Satz verantwortlich. Die Dokumentation muss nachweisen, dass das System die Anforderungen erfüllt (Artikel 11 Absatz 1). Anhang IV Nummer 2 Buchstabe g verlangt „alle von den verantwortlichen Personen datierten und unterzeichneten Testberichte“.
Ein kurzer Vermerk in der Änderungshistorie des Dokuments ist daher gute Praxis, keine Pflicht. Er zeigt, wer die Inhalte geprüft hat und wann.
Formulierungsbeispiel (freiwillig, für die Änderungshistorie):
„Teile dieses Dokuments wurden mit Unterstützung eines KI-Werkzeugs ([Name, Version]) entworfen. [Name, Funktion] hat alle Inhalte am [Datum] fachlich geprüft und freigegeben. Messwerte, Testergebnisse und Zitate stammen aus den genannten Quellen, nicht aus dem KI-Werkzeug.“
Meinten Sie KI-Techniken im System selbst? Dann gehört die Beschreibung in Anhang IV Nummer 2: Methoden, Entwurfsentscheidungen, Architektur und Daten. Das Formulierungsbeispiel im Abschnitt zu den Komponenten oben hilft dabei.
Vereinfachte technische Dokumentation für KMU und kleine Midcap-Unternehmen
KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleine Midcap-Unternehmen „können die in Anhang IV aufgeführten Elemente der technischen Dokumentation in vereinfachter Weise bereitstellen“ (Artikel 11 Absatz 1). Die Kommission erstellt dafür ein vereinfachtes Formular.
Wer sich für die vereinfachte Bereitstellung entscheidet, muss dieses Formular verwenden. Die notifizierten Stellen akzeptieren es für die Konformitätsbewertung.
Stand 26. Oktober 2026: Die Kommission hat das Formular noch nicht veröffentlicht. Wir haben ihre Seite zu Artikel 11 im AI Act Service Desk und ihre Leitlinienseite für Hochrisiko-Systeme geprüft. Das Gesetz nennt keinen Termin für das Formular.
Der Wortlaut spricht von den in Anhang IV aufgeführten Elementen der technischen Dokumentation „in vereinfachter Weise“, nicht von weniger Elementen. Solange es das Formular nicht gibt, ist Anhang IV mit seinen neun Nummern die einzige Gliederung, die das Gesetz nennt.
Artikel 3 Nummer 14b definiert kleine Midcap-Unternehmen über die Empfehlung (EU) 2025/1099.
Aufbewahren und aktuell halten
Der Anbieter hält die technische Dokumentation zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a).
Anhang IV Nummer 6 verlangt eine Beschreibung der einschlägigen Änderungen während des Lebenszyklus. Nummer 9 verlangt eine Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung nach dem Inverkehrbringen, einschließlich des Plans nach Artikel 72 Absatz 3.
Für diesen Plan nimmt die Kommission bis zum 2. September 2027 Leitlinien an, „einschließlich eines Musters“ (Artikel 72 Absatz 3).
Wer in Deutschland prüft
Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist damit Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung.
Der KI-Service Desk der Bundesnetzagentur bietet Orientierung und ein Online-Werkzeug für eine erste Einordnung der Risikoklasse. Ihre Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 nennt kein Formular für die technische Dokumentation.
Was Sie jetzt tun
- Prüfen Sie, ob Ihr System hochriskant ist. Unsere kostenlose Selbstbewertung dauert fünf Minuten.
- Klären Sie Ihre Rolle: Anbieter, Betreiber oder beides. Achten Sie auf die drei Fälle von Artikel 25 Absatz 1.
- Listen Sie alle Komponenten Dritter auf und fordern Sie deren Dokumentation an.
- Laden Sie die Vorlage herunter und füllen Sie zuerst die Nummern 1 und 2 aus. Halten Sie fest, wer jeden Abschnitt geprüft hat.
Wie LandingRed hilft
LandingRed entwirft die technische Dokumentation nach Anhang IV aus den Angaben, die Sie zu jedem KI-System in Ihrem Inventar erfasst haben, Nummer für Nummer. Sie prüfen und bearbeiten jeden Entwurf. Das Ergebnis ist eine strukturierte Anhang-IV-Datei, kein amtliches Formular der Kommission.
Mehr dazu: LandingRed für die KI-Verordnung und die kostenlose Selbstbewertung.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es eine amtliche Vorlage für die technische Dokumentation nach Anhang IV?
Nein, Stand 26. Oktober 2026. Die KI-Verordnung schreibt Inhalte vor, kein festes Format. Für KMU und kleine Midcap-Unternehmen kündigt Artikel 11 Absatz 1 ein vereinfachtes Formular der Kommission an. Es ist noch nicht veröffentlicht.
Wer muss die technische Dokumentation nach Artikel 11 erstellen?
Der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems, bevor er es in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer als Betreiber ein fremdes System nutzt, wird nur in einem der drei Fälle von Artikel 25 Absatz 1 zum Anbieter. Auch wer ein System selbst entwickelt oder entwickeln lässt, ist Anbieter. Das gilt, wenn er es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, auch zum Eigengebrauch (Artikel 3 Nummern 3 und 11).
Muss ich angeben, dass KI beim Schreiben der Dokumentation geholfen hat?
Die KI-Verordnung verlangt das nicht. Der Anbieter bleibt für den Inhalt verantwortlich. Ein freiwilliger Vermerk, wer die Inhalte geprüft und freigegeben hat, ist gute Praxis.
Hat die Verordnung (EU) 2026/1744 Anhang IV geändert?
Nein. Sie hat in Artikel 11 Absatz 1 die kleinen Midcap-Unternehmen ergänzt. Außerdem hat sie die Termine verschoben: 2. Dezember 2027 für Anhang III, 2. August 2028 für Anhang I.
Wie lange muss ich die technische Dokumentation aufbewahren?
Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems (Artikel 18 Absatz 1). In dieser Zeit halten Sie sie für die zuständigen nationalen Behörden bereit.
Verwandte Ressourcen
- Vorlage für technische Dokumentation nach Anhang IV: jede Nummer mit Hinweisen und Beispiel
- Anhang III und Anhang IV: welche Systeme hochriskant sind und was sie dokumentieren müssen
- Modelldokumentation und Data Lineage: was Anhang IV Nummer 2 Buchstabe d verlangt
- Kontinuierliche Überwachung von KI-Systemen: Artikel 72 und der Beobachtungsplan
- Checkliste für Betreiber von Hochrisiko-KI: was der Betreiber nach Artikel 26 tut
- LandingRed für die KI-Verordnung: Inventar, Einstufung, Dokumentation nach Anhang IV
Diese Seite ist eine Information, keine Rechtsberatung. Zitiert wird die Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung mit Stand 27. Juli 2026 (CELEX 02024R1689-20260727). Die Angaben zum Formular der Kommission haben den Stand 26. Oktober 2026.
Unsicher, ob Ihr System hochriskant ist? Machen Sie die kostenlose Selbstbewertung zur KI-Verordnung. Sie dauert fünf Minuten und schätzt Ihre Betroffenheit und Ihre Pflichten ein. Selbstbewertung starten.
Geprüft und veröffentlicht unter der redaktionellen Verantwortung von AB Corporate Advisory S.R.L.
Quellen dieser Seite
- 1.Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- 2.Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI), Amtsblatt der EU vom 24. Juli 2026 · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- 3.Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung · Bundesnetzagentur (Pressemitteilung), 29. Juli 2026
- 4.EU AI Act – diese Automatisierungen werden zur Hochrisiko-KI · Computerwoche, Fabian Helfer, 31. Juli 2026
Jeder Link wurde am 26. Oktober 2026 geöffnet und sein Datum gelesen. Gesetze werden im amtlichen Wortlaut zitiert.
LandingRed automatisiert all das
Hör auf, Compliance in Tabellen zu verwalten. Klassifiziere, dokumentiere, bewerte und überwache deine KI-Systeme aus einer Plattform.