Dez. 2027EU-KI-Gesetz-Compliance
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    Anhang III (Anhang 3) der KI-Verordnung: die 8 Hochrisiko-Bereiche, Artikel 6 und die Risikokategorien

    Anhang III (Anhang 3) der KI-Verordnung ist die Liste der KI-Anwendungen, die die Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant einstuft. Er hat acht Bereiche und fünfundzwanzig Einträge. Ein KI-System, das für einen der aufgeführten Zwecke bestimmt ist, gilt als hochriskant. Das gilt nicht, wenn die Ausnahme des Artikels 6 Absatz 3 greift. Die Pflichten für diese Systeme gelten ab dem 2. Dezember 2027.

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    Diese Seite folgt der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Fristen geändert, nicht die Liste.

    Die 8 Bereiche von Anhang III (Anhang 3), Nummer für Nummer

    Der Anhang legt fest: Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 sind die KI-Systeme, die in einem seiner Bereiche aufgeführt sind. Es zählt die Zweckbestimmung, nicht die Technik.

    1. Biometrie. Nur soweit das Unionsrecht oder das nationale Recht den Einsatz zulässt. a) Biometrische Fernidentifizierung. Eine Verifizierung, die nur eine behauptete Identität bestätigt, fällt nicht darunter. b) Biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen. c) Emotionserkennung.
    2. Kritische Infrastruktur. Sicherheitsbauteile für die Verwaltung und den Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung.
    3. Allgemeine und berufliche Bildung. a) Zugang, Zulassung oder Zuweisung zu Bildungseinrichtungen. b) Bewertung von Lernergebnissen. c) Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus einer Person. d) Erkennung von verbotenem Verhalten bei Prüfungen. Zu Nummer 3 gibt es einen eigenen Leitfaden: KI-Verordnung und Schule, Anhang III Nummer 3.
    4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit. a) Einstellung und Auswahl: gezielte Stellenanzeigen, Filtern von Bewerbungen, Bewertung von Bewerbern. b) Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Kündigung, Zuweisung von Aufgaben nach Verhalten oder persönlichen Merkmalen, Beobachtung der Leistung.
    5. Grundlegende private Dienste und grundlegende öffentliche Dienste und Leistungen. a) Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen, einschließlich Gesundheitsdiensten, und deren Gewährung, Einschränkung, Widerruf oder Rückforderung. b) Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen. Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug sind ausgenommen. c) Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen. d) Klassifizierung von Notrufen, Entsendung von Rettungsdiensten, Triage von Patienten in der Notfallversorgung.
    6. Strafverfolgung. Nur soweit das Recht den Einsatz zulässt. a) Risiko einer Person, Opfer von Straftaten zu werden. b) Lügendetektoren und ähnliche Instrumente. c) Verlässlichkeit von Beweismitteln. d) Risiko, dass eine Person eine Straftat begeht oder erneut begeht, nicht nur auf der Grundlage von Profiling. Dazu die Bewertung persönlicher Merkmale oder früheren kriminellen Verhaltens. e) Profiling bei der Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten.
    7. Migration, Asyl und Grenzkontrolle. Nur soweit das Recht den Einsatz zulässt. a) Lügendetektoren und ähnliche Instrumente. b) Bewertung eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos. c) Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln. d) Aufdeckung, Erkennung oder Identifizierung von Personen. Die Überprüfung von Reisedokumenten fällt nicht darunter.
    8. Rechtspflege und demokratische Prozesse. a) Unterstützung einer Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften. Die alternative Streitbeilegung ist ebenfalls erfasst. b) Systeme, die das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten beeinflussen sollen. Rein organisatorische Kampagneninstrumente sind ausgenommen.

    Verwechseln Sie hochriskant nicht mit verboten. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g verbietet Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die einzelne Personen einordnen, um sensible Merkmale abzuleiten. Diese Merkmale sind Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben und sexuelle Ausrichtung. Das ist eine verbotene Praxis. Es ist kein Beispiel für hochriskant. Buchstabe f verbietet die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen.

    Um ein System Schritt für Schritt einzustufen, nutzen Sie den Leitfaden zur Einstufung nach Anhang III.

    Artikel 6 Absätze 1 und 2: die zwei Wege zum Hochrisiko, Anhang I und Anhang III (Anhang 3)

    Absatz 1. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Buchstabe a: Das System ist ein Sicherheitsbauteil eines Produkts oder selbst ein Produkt, das unter die Rechtsvorschriften in Anhang I fällt. Buchstabe b: Dieses Produkt braucht eine Konformitätsbewertung durch Dritte. Die Absätze 1a und 1b, eingefügt 2026, klären, was als Sicherheitsbauteil gilt. Absatz 1c engt die Bedingung in Buchstabe b ein.

    Absatz 2. Die in Anhang III genannten KI-Systeme gelten ebenfalls als hochriskant.

    Artikel 6 Absatz 3: die vier Bedingungen, Profiling und Anhang III (Anhang 3)

    Ein aufgeführtes System ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt. Eine von vier Bedingungen genügt. Das System ist dazu bestimmt:

    • a) eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen;
    • b) das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern;
    • c) Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen. Es darf die frühere menschliche Bewertung nicht ohne angemessene menschliche Überprüfung ersetzen oder beeinflussen;
    • d) eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Anwendungsfälle in Anhang III relevant ist.

    Keine Bedingung hebt diese Grenze auf: Ein System nach Anhang III ist immer hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt.

    Die Leitlinien der Kommission zur Einstufung sind noch ein Entwurf.

    Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 2: die Entscheidung zu Anhang III (Anhang 3) dokumentieren und registrieren

    Ein Anbieter, der die Ausnahme nutzt, muss seine Bewertung dokumentieren, bevor er das System in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Pflicht trifft den Anbieter, nicht den Betreiber. Danach registriert der Anbieter nach Artikel 49 Absatz 2 sich und das System in der EU-Datenbank.

    Welche dieser Risikokategorien sieht die KI-Verordnung nicht vor? Gesetz, Kommission und Anhang III (Anhang 3)

    Was das Gesetz sagt. Kein Artikel der Verordnung zählt vier Risikokategorien auf. Artikel 1 Absatz 2 nennt, was die Verordnung festlegt. Dazu gehören Verbote bestimmter KI-Praktiken, Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme. In der Praxis: verbotene Praktiken (Artikel 5), Hochrisiko (Artikel 6, Anhänge I und III), Transparenzpflichten (Artikel 50). KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko (Artikel 51) sind eine eigene Schiene. Sie betreffen Modelle, nicht Systeme.

    Was die Kommission sagt. Die Seite der Europäischen Kommission, Stand 3. August 2026, schreibt: Das KI-Gesetz „definiert vier Risikostufen für KI-Systeme“. Die Überschriften lauten „Inakzeptables Risiko“, „Hohes Risiko“, „Transparenzrisiko“ und „Minimales oder kein Risiko“. Die deutsche Seite ist eine maschinelle Übersetzung. Die Verordnung sagt „Hochrisiko“.

    So beantworten Sie das Quiz. Wir kennen die Antwortmöglichkeiten Ihres Quiz nicht. Dieser Teil ist unsere Lesart.

    • „Mittleres Risiko“ und „moderates Risiko“: keine Risikokategorien der Verordnung. Kein Artikel und kein Anhang verwendet sie. Sie gehören nicht zu den vier Stufen der Kommission. Steht eine davon zur Wahl, ist sie die nicht vorgesehene Kategorie. Erwägungsgrund 51 nennt Produkte „mit mittlerem und hohem Risiko“, meint aber Medizinprodukte.
    • „Begrenztes Risiko“: keine Risikokategorie der Verordnung. Kein Artikel und kein Anhang verwendet es. Erwägungsgrund 53 spricht von „beschränkte Risiken“ nur, um eng gefasste Aufgaben zu beschreiben. Viele Kurse nennen so die Stufe, die die Kommission „Transparenzrisiko“ nennt.
    • „Nullrisiko“, „kein Risiko“, „geringes Risiko“: keine Risikokategorien der Verordnung. Ein Quiz kann sie für die Stufe „Minimales oder kein Risiko“ der Kommission verwenden.
    • „Systemisches Risiko“: steht in der Verordnung, stuft aber KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ein, nicht Systeme.

    Die Fristen für Anhang III (Anhang 3) und Anhang I, und der Stand in Italien

    Die Fristen stehen in Artikel 113 der Verordnung.

    • 2. Februar 2025: verbotene Praktiken (Artikel 5). Zwei im Jahr 2026 eingefügte Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026.
    • 2. August 2025: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
    • 2. August 2026: Transparenzpflichten (Artikel 50).
    • 2. Dezember 2027: Hochrisiko nach Anhang III (Anhang 3).
    • 2. August 2028: Hochrisiko nach Anhang I.

    In Italien. Das Gesetz Nr. 132 vom 23. September 2025 ist seit dem 10. Oktober 2025 in Kraft. Sein Artikel 20 benennt AgID als notifizierende Behörde und ACN als Marktüberwachungsbehörde. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 160 vom 9. September 2026 steht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 214 vom 15. September 2026, mit Inkrafttreten am 30. September 2026. Es definiert Hochrisiko durch einen Verweis auf Artikel 6 und Anhang III der Verordnung. Die Liste bleibt also die europäische. Die Pressemitteilung der Regierung Nr. 185 vom 5. August 2026 meldet die endgültige Billigung eines Dekrets über nationale Behörden und Ausbildung. Am 29. September 2026 haben wir es nicht in der Gazzetta Ufficiale gefunden.

    Was Sie jetzt mit Anhang III (Anhang 3) tun

    Listen Sie die KI-Systeme auf, die Sie nutzen oder entwickeln. Schreiben Sie die Zweckbestimmung jedes Systems in einem Satz auf. Vergleichen Sie sie mit den fünfundzwanzig Einträgen. Notieren Sie, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.

    Die Seite zur KI-Verordnung fasst die Pflichten zusammen. Die kostenlose Selbstbewertung dauert fünf Minuten und schätzt Ihre Betroffenheit und Ihre Pflichten ein.

    Häufige Fragen zu Anhang 3 und Anhang III der KI-Verordnung

    Was ist Anhang 3 (Anhang III) der KI-Verordnung?

    Er ist die Liste der Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689. Er hat acht Bereiche und fünfundzwanzig Einträge: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, grundlegende Dienste, Strafverfolgung, Migration, Rechtspflege und demokratische Prozesse.

    Welche Kriterien nennt Anhang III (Anhang 3) für Hochrisiko?

    Das System muss eine Zweckbestimmung haben, die im Anhang aufgeführt ist. Es verlässt das Hochrisiko nur, wenn es mindestens eine der vier Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a bis d erfüllt. Es darf außerdem kein erhebliches Risiko bergen. Nimmt es ein Profiling natürlicher Personen vor, bleibt es immer hochriskant.

    Ab wann gelten die Pflichten für Systeme nach Anhang III (Anhang 3)?

    Ab dem 2. Dezember 2027, nach Artikel 113 in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026. Für hochriskante Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I ist es der 2. August 2028. Die Verbote des Artikels 5 gelten seit dem 2. Februar 2025. Zwei im Jahr 2026 eingefügte Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026.

    Welche Risikokategorie sieht die KI-Verordnung nicht vor, neben dem Hochrisiko nach Anhang III (Anhang 3)?

    „Mittleres Risiko“ und „moderates Risiko“ sind keine Risikokategorien. Kein Artikel der Verordnung verwendet sie. Sie gehören auch nicht zu den vier Stufen, die die Kommission beschreibt: inakzeptabel, hoch, Transparenz, minimal oder kein Risiko. Die Verordnung selbst zählt keine vier Kategorien auf. Das ist unsere Lesart: Prüfen Sie die Antwortmöglichkeiten Ihres Quiz.

    Muss ein Anbieter, der die Ausnahme des Artikels 6 für ein System nach Anhang 3 (Anhang III) nutzt, etwas tun?

    Ja. Der Anbieter dokumentiert die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 4, bevor er das System in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Er muss nach Artikel 49 Absatz 2 auch sich und das System in der EU-Datenbank registrieren. Die Pflicht trifft den Anbieter, nicht den Betreiber.

    Verwandte Ressourcen

    Diese Seite bietet Informationen, keine Rechtsberatung. Der zitierte Text ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 (CELEX 02024R1689-20260727). Die Angaben zu Italien haben den Stand 29. September 2026.

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